Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neuregelung § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Für die Erreichung der Klimaziele müssen in den kommenden Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet und an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden.

Damit diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen auch in der Zukunft sicher an das Netz angeschlossen und integriert werden können, bedarf es einer umfassenden Optimierung und Digitalisierung der Stromnetze sowie der Möglichkeit, diese Verbrauchseinrichtungen im Einzelfall steuern zu können.

Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden, erhalten wir als Netzbetreiber bei hoher Netzauslastung zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln.

Im Gegenzug berechnen wir – unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) – nur ein reduziertes Netzentgelt.

Dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

Die netzorientierte Steuerung wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Die Regelung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.