Netzentgelte
Netznutzungsentgelte
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Netznutzungsentgelte Strom 2025
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Netznutzungsentgelte Strom 2024
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Sonderformen der Netznutzung
Hochlastzeitfenster 2025
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Hochlastzeitfenster 2024
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Hochlastzeitfenster 2023
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Hochlastzeitfenster 2022
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Hochlastzeitfenster 2021
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Hochlastzeitfenster 2020
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Hochlastzeitfenster 2019
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Veröffentlichungen gemäß § 27 (1) StromNEV
Vereinbarungen nach § 19(3) für Letztverbraucher
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Schwachlastregelung
Auf Wunsch des Lieferanten wird zusätzlich die Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen angewandt: Die Schwachlastzeit wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Vlotho Stromnetz GmbH gilt ab dem 01.01.2019 täglich eine Schwachlastzeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit (Schwachlastarbeit) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung (bzw. Schaltuhren).Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Besondere Regelungen und Voraussetzungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.